Das zum 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz hat zahlreiche neue Anforderungen für Unternehmen aber auch für die mit der Bearbeitung von Hinweisen betrauten Mitarbeitenden mit sich gebracht.
Nach Etablierung der vom Gesetz geforderten Meldestelle haben in Praxis das Vertraulichkeitsgebot in Bezug auf die hinweisgebende und die vom Hinweis betroffene Person sowie das Repressalienverbot erhebliche Bedeutung. Diese Bedeutung wird dadurch erhöht, dass Verstöße - auch fahrlässige - gegen das Vertraulichkeitsgebot eine Ordnungswidrigkeit für die Mitarbeitenden der Meldestelle darstellen.
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