Im Vordergrund anwaltlicher und gerichtlicher Fallgestaltungen steht zweifellos der Unterhalt für minderjährige Kinder, aber auch der von privilegiert volljährigen Kindern. Sie haben in § 1609 Nr. 1 BGB die herausragende Rangposition. In prekären Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen reichen die unterhaltsrelevanten Einkünfte vielfach gerade einmal aus, den Kindesunterhalt zu bedienen. Rangferne Unterhaltsansprüche scheiden bereits wegen unzureichender Leistungsfähigkeit aus. Die Schutzwürdigkeit der erstrangigen Unterhaltsansprüche wird zudem noch durch die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gestützt. Sie verlangt den unterhaltspflichtigen Eltern ab, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um den Unterhalt sicherstellen zu können.
Das Seminar zeigt auf, welche Konsequenzen die gesteigerte Unterhaltspflicht in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung für Unterhaltspflichtige zeitigt.
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