Immer wieder stellt sich im Erstgespräch mit der Mandantin oder dem Mandanten heraus, dass bestimmte Versicherungsverträge, die dem Mandanten im Schadensfall bares Geld gebracht hätten, nicht abgeschlossen wurden. Es dabei zu belassen, könnte ein Fehler sein. Das rechtliche Stichwort lautet: Quasideckung.
Was steckt dahinter und wie kann diese Deckung gegebenenfalls durchgesetzt werden? Wer haftet für eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen? Dabei gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Anwältin beziehenweise dem Anwalt zu Beginn eines Mandates ein vollumfängliches Mandat erteilt wird, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht. Das gilt nicht nur für die gegnerische Haftpflichtversicherung, sondern auch für die eigene Kaskoversicherung des Mandanten, seine eigene private Unfallversicherung, seine eigene Fahrerschutzversicherung, seine eigene Auslandschadenschutzversicherung etc.
Wird danach nicht gefragt und werden deshalb Schadensersatzansprüche übersehen, gerät der juristische Berater in die Bredouille und wird unter Umständen ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung. Das Seminar soll sensibilisieren im Hinblick darauf, dass zu Beginn eines Mandates möglichst umfänglich recherchiert wird, welche Zahlungsansprüche der Mandant gegenüber Dritten haben könnte.