Bauträgerverträge sind Risikoverträge. Gerät der Bauträger in Insolvenz, gehen Erwerber:innen oft leer aus. Das muss nicht so sein – oftmals gibt es Ansprüche gegen andere am Vorhaben Beteiligte. Das können Geschäftsführer:innen von Bauträgern sein, aber auch die Notarinnen und Notare, die fehlerhaft beurkundeten. Der Referent geht der Frage nach, von wem die Geschädigten nach einer Pleite des Bauträgers unter welchen Voraussetzungen noch durchsetzbare Ansprüche haben und beschäftigt sich dabei auch mit dem neuesten Trend in der Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte.
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